AGB

Die Auswahl des jeweilig fachlich geeigneten Servicepersonals für die beauftragte Leistung obliegt einzig der Montageleitung von ROK Elektroanlagen.

1.2   Übersteigen die Übernachtungskosten die vorgenannte Pauschale, werden die Mehrkosten gegen Nachweis berechnet. Die Vorsteuerentlastung ist in vorstehenden Verrechnungssetzen bereits berücksichtigt

1.3   Die aufgeführten Montagesätze sind rein netto, zzgl. gültiger MwSt. und innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

2.  Arbeitszeit

2.1  Die Normalarbeitszeit einschließlich Reise-, Rüst-, und Wartezeit gilt an den Werktagen Montag 

       bis Freitag zwischen 7:00 und 16:00 Uhr. Jegliche Überstunden, Arbeiten außerhalb der 

       Normalarbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit ist den Monteuren nur mit ausdrücklicher

       Genehmigung unserer Montageleitung gestattet und werden mit nachfolgenden Zuschlägen

       berechnet.

3. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie Reise-, Rüst- und Wartezeit

3.1        25% für die ersten beiden Überstunden/Arbeitsstunde außerhalb der Normalarbeitszeit an den

           Werktagen Montag bis Freitag.

3.2       50% ab der 3. Überstunde/Arbeitsstunde außerhalb der Normalarbeitszeit täglich, sowie für

           Arbeiten an Samstagen.

3.3      50% für Nachtarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zwischen 19:00 und 7:00 Uhr.

3.4      70% für Arbeiten an einem Sonntag

3.5        100% für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen.

3.6       150% für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen Samstag oder einen

           Sonntag fallen.

4.  Stundensätze externe Spezialisten

Der Einsatz von externen Spezialisten erfolgt nur nach vorheriger Absprache. Die an uns berechneten Originalstundensätze / Reisekosten und sonstige Auslagen des Unterlieferanten werden mit einem Aufschlag in Höhe von 20% weitergegeben

5.  Reise- und Wartezeit

        Wir berechnen den Zeitaufwand für die Hin – und Rückreise ab Firmenstandort bzw. ab Wohnort de    Monteure. Wartezeit wird berechnet, wenn das Montagepersonal aus nicht von uns zu vertretenden

        Gründen mit der Arbeit nicht beginnen, nicht weiterarbeiten kann oder an der Abreise verhindert ist.

6. Reisekosten

        Wir behalten uns vor, das Verkehrsmittel (Montagefahrzeug) für die jeweiligen Einsatzfälle zu wählen.

        Flugreisen, Bahnreisen oder Mietwagen werden im Bedarfsfall durch uns besorgt und nach Aufwand

        berechnet.

7.  Arbeitsvorbereitung / Rüstzeit

   Zur Beschaffung der Fahrkarten, herrichten der Werkzeuge und Information des Montagepersonals

   durch Konstruktion und Montageleitung, sowie sonstige Arbeiten zur Vorbereitung der 

   Servicetätigkeiten werden im Bedarfsfall bis zu 3 Stunden vor und nach der Montage als Arbeitszeit

   nach dem entsprechenden Verrechnungssatz berechnet.

Zusätzlich gilt für unser Angebot, sofern im Angebot keine anderen Angaben gemacht wurden:

– Rohstoffpreise:

Durch die aktuelle Rohpreissituation behalten wir uns vor, die Preiserhöhungen der Lieferanten an Sie weiter zu berechnen.

– Lieferzeit

Die Lieferzeit beträgt zurzeit ca. 12-14 Wochen nach technisch und kaufmännisch restlos geklärter Auftragserteilung. Unsere Lieferzeitzusage setzt voraus, dass uns alle erforderlichen Planungsunterlagen umgehend  –   spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Auftragserteilung –  zugehen. Von uns erstellte Pläne sind ebenfalls spätestens innerhalb einer Woche nach Vorlage zu genehmigen. Treten Verzögerungen im vorgenannten Planungs- und Genehmigungsverfahren auf, verlängert sich automatisch ohne weiteren Schriftverkehr die von unsangegebene Lieferzeit.  

–  Montage

Lieferung frei Baustelle, mit Baustellenmontage.

–  Angebotsbindefrist

An unser Angebot halten wir uns 30 Tage gebunden. Die Bindefrist  bezieht sich im Falle von Ergänzungen oder Änderungen stets auf das letzte gültige Angebot.

  Zahlungsbedingungen

     Wegen der erheblichen Vorfertigungskosten liegen dem Angebot, die branchenüblichen

     Zahlungsbedingungen zugrunde. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird gilt wie folgt:

                30 % des Auftragswertes bei Bestellung,

                30 % des Auftragswertes nach Ablauf des ersten Drittels der vereinbarten Lieferfrist,

                30 % des Auftragswertes nach Ablauf des zweiten Drittels der vereinbarten Lieferfrist,

                10 % des Auftragswertes bei Fertigmeldung und Rechnungslegung.

     Alle Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles nach

     Zahlungsaufforderung fällig, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es gilt ausdrücklich als vereinbart,

     dass vom ersten Tag der Überschreitung des Zahlungsziels 12 % Verzugszinsen verrechnet werden.

     Die Bearbeitungskosten bei Zahlungsverzug werden pro Mahnvorgang zusätzlich mit 50,00 € netto in

     Ansatz gebracht. Wir behalten uns außerdem vor, bei Zahlungsverzug gemäß §648a BGB –

     Bauhandwerksicherungsgesetz – für unsere offenen Forderungen entsprechende Sicherheiten zu

     verlangen. Darüber hinaus gilt das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

     § 271a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie dessen weitere Paragrafen 286, 288, 308 und 310

     BGB.

 –  Liefer- und Montageumfang

Alle nicht namentlich ausgeführten Teile gehören nicht zu unserem Auftrag.

–  Nebengewerke

Alle mit der Arbeitsausführung erforderlichen Nebenkosten, wie Maurer-, Beton-, Anstreicher-, Schlosser-, Erdarbeiten sowie EVU – Kosten sind in unseren Preisen nicht enthalten.

–  Vorsichtsmaßnahmen

Durch Schalthandlungen an Mittelspannungs-, Niederspannungs-, Energie-, Kompensations-, Notstromanlagen usw. können empfindliche elektronische Bauteile Schaden erleiden. Es ist grundsätzlich vom Auftraggeber sicher zu stellen, dass er durch Abschaltung seine Geräte schützt.

–  Änderungen/Nachträge/Mehrleistungen

Ergeben sich während der Bearbeitung des Projektes oder während der Montage Änderungen z. B. von Teilanlagen, Änderungen in den Terminen, in den techn. Voraussetzungen, so behalten wir uns vor, erforderliche Änderungen in den Lieferungen, Leistungen bzw. Kosten nachträglich in einer neuen Preisfestlegung zu erfassen.

–  Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre nach Inbetriebnahme bzw. nach Fertigmeldung.

–  Fracht-/ Verpackung-/ Krankosten/ Autobahn – LKW – Mautkosten – etc.

Die Kostenberechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und Kostenbelastung.

–  Material – Abrechnung

Die Material – Abrechnung erfolgt nach Aufmaß zu den Einheitspreisen unseres Angebotes. 

–  Angebots – Umfang

Die angebotenen Preise verstehen sich für den gesamten Angebotsumfang. Sollten aus irgendwelchen Gründen von diesem Angebot nur Teile bestellt oder Teilaufträge erteilt werde, so behalten wir uns eine Preisberichtigung vor.

–  Gefahrenübergang

Die Gefahr für die Lieferungen und Leistungen geht auf den Auftraggeber erst nach erfolgter Lieferung/Abnahme über, spätestens jedoch 1 Monat nach dem ursprünglich vereinbarten Termin für die Lieferung/Abnahme, wenn die Lieferung oder Montage oder Abnahme aus Gründen verhindert oder verzögert wird, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.

–  Haftung

Ungeachtet anderslautender Bestimmungen gilt für die Haftung des Auftragsnehmers und seiner Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund folgendes: Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber dem Grunde nach für schuldhaften zugefügte Sach- und/oder Personenschäden. Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragsnehmers auf 500.000,00 € pro Schadensereignis, max.1.000.000,00 € pro Jahr beschränkt. Die Haftung für andere Schäden ist ausgeschlossen. Der Auftragsnehmer haftet insbesondere nicht für indirekte oder Folgeschäden oder Verluste, wie z.B. Ausfall von Energie, Datenausfall, Produktionsausfall, Kapitalkosten oder Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind. Vorstehende Haftungsausschlüsse und – Beschränkungen gelten nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

– Verjährung der Mängelansprüche

(1) Ist der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, so bleiben seine Rückgriffs Ansprüche aus § 478 BGB – abweichend von den in Satz 1 genannten Fristen – unberührt.
(2) Ist der Kunde keine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 verjähren Mängelansprüche bei Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren. In den Fällen, in denen die VOB/B insgesamt Vertragsbestandteil geworden und der Kunde eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, gelten abweichend von Satz 1 die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B in der jeweils geltenden Fassung für die dort genannten Leistungen.
(4) Bei Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 5 Abs. (5) finden die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.

– Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser uneingeschränktes Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Besteller oder auch den Nutzer zustehen. Wir behalten uns ohne jede rechtliche Einschränkung, die Außerbetriebsetzung unserer Anlage und ggf. die kompl. Demontage vor. Eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist ausschließlich nur unter der Bedingung gestatten dass die vereinbarte Zahlungserfüllung erfolgt. Der Wiederverkäufer ist bindend verpflichtet, seinen Kunden rechtmäßig zu unterrichten, dass das Eigentum auf ihn erst übergeht, wenn alle Zahlungsverpflichtungen an uns erfüllt sind.

– Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der BRD. Gerichtsstand ist Cochem ansonsten gelten die allgemeinen Liefer-, Verkaufs-, und Montagebedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie in jeweils neuester Fassung, einschließlich Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt Vertragsmuster der ZVEI e.V. – Stand November 2005 oder später.

Mit den besten Grüßen aus Faid

ROK Elektroanlagen